Bitte beachten sie das diese Garantie Kostenpflichtig ist.
PKW - Garantie
Die wichtigsten Informationen auf einen Blick:
Garantiefähige Fahrzeuge: |
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Alle PKW außer Smart: - Nicht älter als 3 Jahre (Bei Anschlussgarantie 4 Jahre) - Gesamtlaufleistung nicht mehr als 60.000 KM (Bei Anschlussgarantie 80.000 KM) |
Kosten: 249,00€ /Jahr
I. Gegenstand und Umfang der Garantie
1. Die Garantie bezieht sich auf die nachstehend bezeichneten Teile bzw. Baugruppen (abschließende Aufzählung): Baugruppe Bezeichnung der Teile Motor Zylinderblock, Zylinderkopf und -dichtung, Kurbelgehäuse, Gehäuse von Kreiselkolbenmotoren sowie alle mit dem Ölkreislauf in Verbindung stehenden Innenteile. Schalt- und Getriebegehäuse und alle Innenteile, Automatikgetriebe einschließlich Drehmomentwandler Achsgetriebe Achsgetriebegehäuse (Front- und Heckantrieb) und alle Innenteile
2. Die Garantie umfasst Dichtungen, Dichtungsmanschetten, Wellendichtringe, Schläuche, Rohrleitungen, Zündkerzen und Glühkerzen nur dann, wenn sie im ursächlichen Zusammenhang mit einem entschädigungspflichtigen Schaden an einem der o. g. Teile ihre Funktionsfähigkeit verlieren und ersetzt werden müssen.
II. Garantiefähige Personenkraftwagen
1. Alle Personenkraftwagen mit Ausnahme des Herstellers Smart: Garantiebeginn nur innerhalb der ersten 3 Jahre nach Erstzulassung gemäß Ziffer VII und einer Gesamtlaufleistung von nicht mehr als 60.000 KM. Personenkraftwagen des Herstellers Smart: Garantiebeginn nur innerhalb von 12 Monaten nach Erstzulassung gemäß Ziffer VII und einer Gesamtlaufleistung von nicht mehr als 20.000 KM.
III. Garantieleistung
1. Die Garantie umfasst die notwendige Reparatur garantierter Teile durch Ersatz oder Instandsetzung nach den technischen Erfordernissen einschließlich der Lohnkosten nach den Arbeitszeitwerten des Herstellers. Überschreiten die Reparaturkosten den Wert einer Austauscheinheit, so beschränkt sich der Garantieanspruch auf den Wert einer solchen Austauscheinheit, einschließlich Aus- und Einbaukosten. Überschreiten die Reparaturkosten den Zeitwert des Fahrzeuges zum Zeitpunkt des Schadeneintritts oder die vereinbarte Höchstersatzleistung, so beschränkt sich der Garantieanspruch für den Fall der Kostenübernahme gemäß Ziffer V. auf diesen Betrag.
2. Der Garantienehmer ist verpflichtet sich an den Lohn- und Materialkosten einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer nach folgender Staffel zu beteiligen: Ausgehend von der Betriebsleistung der betroffenen Baugruppen
zum Zeitpunkt des Schadenfalles:
Ab 70.000 KM 20 %
Ab 80.000 KM 30 %
Ab 90.000 KM 40 %
Für Fahrzeuge der Marke Smart gilt folgende Staffel:
Ab 30.000 KM 10 %
Ab 40.000 KM 15 %
3. Unter die Garantie fallen nicht:
a) Kosten für Test-, Mess-, Einstellarbeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit einem garantiepflichtigen Schaden angefallen sind;
b) Der Ersatz von mittelbaren Schäden, z. B. Abschlepp-, Mietwagen-, Übernachtungskosten, Nutzungsausfall, Abstellkosten etc.;
c) Kosten für Fracht
4. Werden neben übernommenen garantiepflichtigen Reparaturen, sonstige Reparaturen oder Serviceleistungen (Inspektionen) an dem Fahrzeug vorgenommen, werden diese Kosten nicht erstattet.
5. Der kostenmäßige Umfang des Garantieanspruchs ist begrenzt auf den Zeitwert des Fahrzeuges im Zeitpunkt des Schadeneintritts. Die Höchstersatzleistung für die Garantiedauer beträgt
10.000 Euro. Für Fahrzeuge der Marke Smart gilt eine Höchstersatzleistung von 5.000 Euro.
6. Die Garantie ist ein vom Kaufvertrag rechtlich unabhängiges, selbstständiges Garantieversprechen, dass keine zusätzlichen Ansprüche aus der gesetzlichen Gewährleistung für das gekaufte Produkt begründet. Keine Garantie besteht jedoch für:
a) Teile, die vom Hersteller nicht zugelassen sind
b) Betriebs- und Hilfsstoffe wie Kraftstoffe, Chemikalien, Filtereinsätze, Kühl- und Frostschutzmittel, Hydraulikflüssigkeit, Öle, Fette und sonstige Schmiermittel.
c) Alle nicht in Ziffer I. aufgeführten Teile, insbesondere Einspritzpumpen und Einspritzdüsen sowie für Nebenaggregate wie z. B. Turbolader, Kompressoren.
IV. Inhalt der Garantie, Ausschlüsse, Selbstbeteiligungen
1. Inhalt der Garantie:
Aus der Garantie wird vorbehaltlich Ziffer V nur dann Entschädigung geleistet, wenn durch die Mehrleistung aufgrund der vom Tuner hergestellten bzw. eingebauten Einheit (Tuning- Software / Zusatzsteuergerät) die Funktionsfähigkeit der garantierten Teile (Ziffer I.) innerhalb der Garantiedauer und nicht in Folge eines Fehlers nicht garantierter Teile (insbesondere Zahnriemen, Einspritzpumpe, Einspritzdüsen und Nebenaggregate, sowie Kompressoren Turbolader und Abgaskrümmer) seine Funktionsfähigkeit verliert und dadurch eine Reparatur erforderlich wird.
2. Keine Garantie besteht aufgrund folgender Ursachen:
a) Durch Unfall, d. h. ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis, sowie durch Unfall im Straßenverkehr, d. h. ein plötzliches Ereignis im Verkehr, in welchem sich ein verkehrstypisches Schadensrisiko realisiert hat.
b) Durch mut- oder böswillige Handlungen, Entwendung insbesondere Diebstahl, unbefugten Gebrauch, Raub oder Unterschlagung, durch unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag, Erdbeben oder Überschwemmung sowie durch Brand oder Explosion.
c) Durch Kriegsereignisse jeder Art, Bürgerkrieg, innere Unruhen, Streik, Aussperrung, Beschlagnahmen oder sonstige hoheitliche Eingriffe oder durch Kernenergie.
d) Durch Verwendung ungeeigneter Betriebsstoffe, Ölmangel oder Überhitzung sowie bei Verwendung von Biodiesel (auch bei Freigabe durch den Hersteller!)
e) Schäden, die dadurch entstehen, dass das Fahrzeug höheren, als den vom Hersteller festgelegten zulässigen Achs- oder Anhängelast ausgesetzt wurde.
f) Für die ein Dritter als Hersteller, Lieferant oder aus Reparaturauftrag einzutreten hat oder üblicherweise aus Herstellerkulanz übernimmt.
g) Die aus der Teilnahme an Fahrveranstaltungen mit Renncharakter oder aus den dazugehörigen Übungsfahrten entstehen.
h) Schäden an Kraftfahrzeugen, die nach ihrer Zulassung als Mietwagen, Selbstfahrermietfahrzeuge, Taxen, Fahrschulfahrzeugen,
Kurier- oder Auslieferungsfahrzeuge eingesetzt werden oder Verwendung für sportliche Zwecke finden.
i) Die während der Garantiedauer mindestens zeitweilig zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung verwendet oder gewerbsmäßig an einen wechselnden Personenkreis vermietet worden sind.
j) Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden sind.
3. Ferner besteht keine Garantie, wenn
a) die vom Hersteller vorgeschriebenen Wartungs-, Inspektionsund Pflegearbeiten nicht, bzw. nicht von einem anerkannten Vertragshändler durchgeführt und auf Verlangen durch Originalrechnungsbelege nachgewiesen werden.
b) die Hinweise des Herstellers in der Betriebsanleitung zum Betrieb des Fahrzeuges nicht beachtet worden sind.
c) am Kilometerzähler Eingriffe oder sonstige Beeinflussungen und ein Defekt oder Austausch nicht unverzüglich angemeldet wurde.
d) durch Nichtbeachtung der Hinweise von Garantissimo.
V. Geltungsbereich der Garantie
Die Garantie gilt für Fahrzeuge mit amtlicher Zulassung und mit regelmäßigem Standort in der EU sowie der Schweiz.
VI. Beginn und Ende der Garantie
Die Garantie beginnt mit dem Einbau der Einheit bzw. der Umprogrammierung (Tuning-Software / Zusatzsteuergerät) sowie der vollständigen Bezahlung des Rechnungsbetrages und endet mit
dem Erreichen einer Gesamtlaufleistung seit Erstzulassung von 100.000 KM. (Für Fahrzeuge des Hersteller Smart 50.000 KM.) Spätestens jedoch an dem im Garantiepass angegebenen Datum.
VII. Übertragbarkeit der Garantie
Bei Veräußerung des Fahrzeuges während der Garantiedauer ist die Garantie auf den Erwerber übertragbar. Die Veräußerung ist uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
VIII. Verjährung
Sämtliche Ansprüche aus einem Garantiefall verjähren sechs Monate nach Eingang der schriftlichen Schadenanzeige oder spätestens sechs Monate nach Ablauf der Garantie.
IX. Besondere Verwirkungsgründe
Versucht der Käufer oder der Garantienehmer, uns arglistig über Tatsachen zu täuschen, die für den Grund oder für die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, ist Garantissimo von jeder Entschädigungspflicht frei.
X. Schriftform
Diese Garantiebedingungen sind zwingend. Davon abweichende Abreden bedürfen der Schriftform.
XI. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
1. Für die Garantiebedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Garantievermittler und Garantienehmer gilt deutsches Recht.
2. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus den Geschäftsverbindungen mit Kaufleuten und solchen Garantienehmern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, einschließlich
Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Garantievermittlers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Garantienehmer nach Vertragsschluss seinen
Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
3. Sollte eine Bestimmung in diesen Garantiebedingungen ungültig sein oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt.
LKW - Garantie
Versichert gelten der Motor,Getriebe und die Kraftstoffanlage des in der Versicherungsbestätigung aufgeführten Nutzfahrzeugs (LKW oder SZM). Andere Fahrzeuge auf Anfrage.
Motor: Schwungscheibe, Ölpumpe, Kurbelwelle und Lager, Steuerräder und Ketten, Kippschalter, Stößel, Nockenwelle, Ventile und Ventilsitze (außer verbrannte Ventile), Kolben und Kolbenringe, Zylinderbohrungen und Laufbuchsen, Pleuel, Zylinderkopf, Motorblock, Turbolader, Ölkühler.
Kraftstoffanlage: Förderpumpe, Einspritzpumpe, Einspritzdüsen.
Die Verwendung einer Verbrauchsoptimierung durch Softwareoptimierung (Spritspar Optimierung) ist nur dann versichert, wenn sie von unserer Firma durchgeführt wurde.
I. Voraussetzung für den Versicherungsschutz
Versichert werden können Sachen (gem. dem Unterpunkt Versicherte
Sache) sofern sie bei Beantragung nicht älter als 5 Jahre sind und die
bisherige Laufleitung von 450.000 km nicht überschritten wurde.
Wartungsintervalle laut Herstellerangabe.
II. Versicherte Schäden und Gefahren
Personen und Sachschäden bis 3.000.000 Euro.Versichert sind ohne
Rücksicht auf mitwirkende Ursache ausschließlich „innere Betriebsschäden“
an versicherten Sachen als Folge von versicherten Schäden und Gefahren
gem. § 2 Nr.1 a-e ABMG 92.
Für andere Schäden und Gefahren, insbesondere der Kaskoereignisse und
Entwendung/ Unterschlagung besteht ohne Rücksicht auf mitwirkende
Ereignisse kein Versicherungsschutz.
Darüber hinaus wird keine Entschädigungsleistung fällig, wenn aus einer
anderen Versicherung oder einem anderen Vertrag (z.B. Garantie) eine
Entschädigung erlangt wird.
III. Repräsentanten
Als Repräsentanten gelten nur:
- bei Aktiengesellschaften
die Mitglieder des Vorstandes oder deren Generalbevollmächtigte
- bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung
die Geschäftsführer
- bei Kommanditgesellschaften
die Komplementäre
- bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts
die Gesellschafter und die Geschäftsführer der Gesellschaft bürgerlichen Rechts
- bei Einzelfirmen die Inhaber
- bei ausländischen Firmen
der den oben genannten entsprechende Personenkreis
IV. Versicherungsort
Abweichend von § 3 ABMG 92 erstreckt sich der Versicherungsschutz auf
Europa sowie die Länder, die zum Geltungsbereich des Vertrages über die
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft gehören.
Für andere Länder ist der Versicherungsschutz gegen Zuschlag vor
Risikobeginn zu beantragen.
V. Versicherungssummen auf Erstes Risiko
Abschleppkosten zur nächsten Werkstatt sind mit 2500 € auf Erstes Risiko
versichert. Eine höhere Summe kann von Fall zu Fall gegen
Prämienzuschlag vereinbart werden.
VI. Beginn und Ende der Haftung
Beginn mit Abschluß des Kaufvertrages für ein Zusatzsteuergerät.Dauer 12
Monate,jedes Jahr um 1 Jahr verlängerbar (verlängert sich nicht
automatisch).KM Beschränkung auf 700.000 KM in Worten eine sieben
Hundert Tausend Kilometer,keine Beschränkung des Fahrzeugalters.
Im Falle der Kündigung dieses Vertrages enden alle bereits versicherten
Sachen gem. Ziff. 2.2.1 zum jeweiligen Versicherungsperiode.
VII. Ersatzleistung bei Nichtwiederherstellung
Erfolgt keine Wiederherstellung der beschädigten Sache, so ist der Betrag zu
zahlen, der für eine Wiederherstellung zu vergüten wäre, maximal jedoch
der Zeitwert.
VIII. Wiederherstellung in eigener Regie
Für die Wiederherstellung in eigener Regie gilt ein Stundensatz von 35,00 €
vereinbart. Ersatzteile werden gemäß Nettorpreisen des Lieferanten
entschädigt. Höhere Eigenkosten werden gegen Nachweis entschädigt. Im
Übrigen gilt § Nr. 4 c ABMG 92.
IX. Selbstbehalt
Von den gesamten Wiederherstellungskosten – mit Ausnahme der
Abschleppkosten – wird ein Abzug in Höhe von 10 % pro Jahr (0,833 % je
angefangenem Monat), beginnend ab dem Datum der Erstzulassung,
mindestens jedoch 1000 €, vorgenommen.
X. Der Versicherungsbetrag
inkl. Versicherungssteuer beträgt pro Jahr 599 Euro